Willkommen bei der
Werbegemeinschaft Kaster/Königshoven e.V.
Satzung
… der Werbegemeinschaft Kaster/Königshoven e.V. (WKK)
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Unternehmen des Einzelhandels und sonstige Interessenten im Bereich der Stadt Bedburg (Ortsteile Kaster u. Königshoven) schließen sich zu einem Verein zusammen, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll und danach den Namen führt:
Werbegemeinschaft Kaster/Königshoven e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Kaster
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist es, durch gemeinsame Werbung und Aktionen die Anziehungskraft der Stadtteile Kaster und Königshoven zu fördern.
2. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein hat keine wirtschaftlichen, d.h. auf Gewinnerziehlung ausgerichteten Ziele.
II. Rechtsverhältnisse des Vereins und seiner Mitglieder
§3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
2. Fördernde Mitglieder können vom Vorstand aufgenommen werden. Sie nehmen an irgendwelchen Werbeaktionen des Vereins nicht teil, sondern tragen lediglich mit Spenden zur Förderung des Vereinszweckes bei. Sie haben kein Stimmrecht.
3. Als ordentliche und fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen angehören.
4. Der Beitritt erfolgt nach schriftlichem Antrag des Beitragswilligen durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Beitrittsantrages ist dem Antragsteller schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach erfolgtem Ablehnungsbeschluss des Vorstandes mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Dieser Antrag ist dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über das Beitrittsgesuch.
5. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
6. Mitglieder, die Einrichtungen des Vereins missbrauchen, vereinsschädigendes Verhalten zeigen, mit der Zahlung ihrer Beiträge, oder mit der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen trotz erfolgter Abmahnung länger als 2 Monate in Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ausschlussbescheides Antrag auf Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dieser Antrag ist dem Vorstand einzureichen.
Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliederrechte des betreffenden Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
7. Wird der Gewerbebetrieb eines Mitgliedes aufgegeben und beim Ordnungsamt abgemeldet, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tag, der als Tag der Gewerbeaufgabe dem Ordnungsamt gemeldet wurde. Vorraussetzung für die Beendigung der Mitgliedschaft an diesem Tag, ist der vorherige schriftliche Bescheid über die Geschäftsschließung an den Vorstand des Vereins. Erfolgt dieser Bescheid erst nach Geschäftsschließung, bzw. nach dem beim Ordnungsamt angegebenen Tag der Gewerbeaufgabe, so gilt erst der Tag der schriftlichen Mitteilung an der Vereinsvorstand als Termin für die Beendigung der Mitgliedschaft.
8. Scheidet ein Mitglied durch Geschäftsaufgabe im Laufe eines Vereinsjahres aus dem Verein aus, und hat dieses Mitglied schon den Mitgliedsbeitrag für das ganze Jahr gezahlt, so verbleibt der gezahlte Mitgliedsbeitrag dem Vereinsvermögen.
9. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen. Der Austritt oder der Ausschluss hat den Verlust jeden Anspruchs gegenüber dem Verein zur Folge.
§4 Beiträge
1.Zur Deckung der Kosten des Vereins – insbesondere für die werbende Tätigkeit – haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten.
2. Die Höhe der Beiträge für die ordentlichen Mitglieder werden für das jeweils laufende Vereinsgeschäftsjahr von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung zu zahlen.
III. Die Verfassung des Vereins
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich – und zwar jeweils im 1. Quartal des Vereinsgeschäftsjahres – finden Mitgliederversammlungen statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder der zehnte Teil der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
3. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen eingehen.
4. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden (bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden) und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts
c) Entgegennahme des Kassenberichts
d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
e) Bestellung der (mindestens 2) Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht insgesamt aus sechs ordentlichen und zwei stellvertretenden Mitgliedern.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer (Schriftführer)
d) dem stellvertretenden Geschäftsführer
e) dem Kassierer
und
f) ein oder zwei Besitzern.
3. Scheidet ein ordentliches Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das im Protokoll der Mitgliederversammlung zuerst genannte Vorstandsmitglied in den Vorstand als ordentliches Vorstandsmitglied nach.
4. Die Verteilung der Geschäfte des Vorstandes und der in Ziff. 2 a bis 2 f genannten Positionen regelt der Vorstand in eigener Entscheidung.
5. Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB sind die unter Ziff. 2 a bis 2 c Genannten.
Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich, wovon je einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Übertragung der Stimme durch ein nicht anwesendes Vorstandsmitglied auf ein ein anwesendes Vorstandsmitglied ist nicht möglich.
IV. Satzungsänderung, Vereinsauflösung
§8 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen sind nur durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Hierzu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
2. Satzungsänderungen, die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichts zu erfolgen haben, können vom Vorstand beschlossen werden.
§9 Auflösung des Vereins
1. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Vorraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins ist über die Verwendung des Vereinsvermögens ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Der dabei bestimmte Nutznießer darf das ihm zugekommene Vereinsvermögen nur im Sinne der Vereinssatzung verwenden.
Stand 13.03.1993